DBA Jamaika Artikel 1

Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Gesellschaften, die nach dem Jamaica International Business Companies (Exemption from Income Tax) Law, 1956 (in der am geltenden Fassung), ergänzt durch die Jamaica International Business Companies (Exemption from Income Tax) Regulations, 1964 (in der am geltenden Fassung) oder nach einem ähnlichen Gesetz, das künftig in Jamaika verabschiedet wird, Anspruch auf besondere Steuervergünstigungen haben.

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LAAAA-87610