DBA Italien Artikel 18
Artikel 18 Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absätze 2, 3 und 4 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
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OAAAA-87609