DBA Italien Artikel 18

Artikel 18 Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absätze 2, 3 und 4 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

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