Artikel 26 Vorteilsbegrenzung
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden. Führt die vorstehende Bestimmung zu einer Doppelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 24 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
(2) Die Abkommensvorteile sollten nicht verfügbar sein, wenn bestimmte Transaktionen oder Vereinbarungen vornehmlich eingegangen wurden, um steuerliche Vorteile zu erlangen, und diese vorteilhaftere Behandlung unter diesen Umständen dem Ziel und Zweck der betreffenden Bestimmungen widerspräche.
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EAAAH-29889