Artikel 10 Dividenden und Ausschüttungen einer Immobilien-Investmentgesellschaft
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:
5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Ausschüttungen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Immobilien-Investmentgesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person können im anderen Staat besteuert werden. Diese Ausschüttungen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Ausschüttungen vornehmende Immobilien-Investmentgesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Ausschüttungen im anderen Vertragsstaat ansässig ist und unmittelbar über weniger als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Gesellschaft verfügt, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Ausschüttungen nicht übersteigen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Ausschüttungen vorgenommen werden.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstigen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(5) Der Ausdruck „Ausschüttungen einer Immobilien-Investmentgesellschaft“ bedeutet
in Deutschland Ausschüttungen einer Immobilien-Investmentgesellschaft gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz),
in Israel Ausschüttungen einer Immobilien-Investmentgesellschaft gemäß Artikel 64A2 der israelischen Einkommensteuerverordnung.
(6) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden oder der Ausschüttungen einer Immobilien-Investmentgesellschaft im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden oder die Ausschüttungen zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden oder Ausschüttungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(7) Erzielt eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Dieser Absatz gilt auch für Ausschüttungen einer Immobilien-Investmentgesellschaft.
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EAAAH-29889