DBA Irland Artikel 22

Artikel 22 Tätigkeiten vor der Küste

(1) Dieser Artikel findet ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung, wenn vor der Küste Tätigkeiten (in diesem Artikel als „einschlägige Tätigkeiten“ bezeichnet) in Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des in einem Vertragsstaat gelegenen Meeresbodens und Meeresuntergrunds sowie ihrer natürlichen Ressourcen ausgeübt werden.

(2) Bei einem Unternehmen eines Vertragsstaats, das im anderen Vertragsstaat einschlägige Tätigkeiten ausübt, wird vorbehaltlich des Absatzes 3 davon ausgegangen, dass es im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten in den in diesem Absatz bezeichneten Gebieten für die Dauer eines Zeitraums ausgeübt werden, der

  1. bei Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Erforschung insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, und

  2. bei Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Ausbeutung insgesamt 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet,

nicht übersteigt.

(4) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit in Zusammenhang mit der Ausübung einschlägiger Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat bezieht, können in dem anderen Staat besteuert werden, soweit die Aufgaben im anderen Staat vor der Küste ausgeübt werden.

(5) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person erzielt aus der Veräußerung von

  1. Erforschungs- oder Ausbeutungsrechten oder

  2. Anteilen (oder vergleichbaren Instrumenten), deren Wert ganz oder zum überwiegenden Teil unmittelbar oder mittelbar aus solchen Rechten besteht,

können im anderen Staat besteuert werden. Für die Zwecke dieses Absatzes sind „Erforschungs- oder Ausbeutungsrechte“ die Rechte an Vermögenswerten, die durch die Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens oder des Meeresuntergrunds oder ihrer natürlichen Ressourcen im anderen Vertragsstaat geschaffen werden, einschließlich der Rechte auf Beteiligung an oder auf Nutzen aus diesen Vermögenswerten.

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DAAAI-01735