DBA Iran Artikel 31

Artikel 31 Außerkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.

(2) Vom 1. Januar des fünften Jahres nach dem Ratifikationsjahr an kann jeder der Vertragsstaaten während der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. In diesem Fall wird das Abkommen erstmals nicht mehr angewendet auf die Steuern, die erhoben werden

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:

    für das Steuerjahr, das am 1. Januar des dem Kündigungsjahr folgenden Jahres beginnt;

  2. im Iran:

    für das Steuerjahr, das am 1. Januar des dem Kündigungsjahr folgenden Jahres beginnt, oder, wenn das Steuerjahr nicht am 1. Januar beginnt, für das Steuerjahr, das diesem 1. Januar folgt.

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