Artikel 30 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Teheran ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist erstmals auf die Steuern anzuwenden, die erhoben werden
in der Bundesrepublik Deutschland:
für das Steuerjahr, das am 1. Januar des dem Jahr des Inkrafttretens folgenden Jahres beginnt;
im Iran:
für das Steuerjahr, das am 1. Januar des dem Jahr des Inkrafttretens folgenden Jahres beginnt, oder, wenn das Steuerjahr nicht am 1. Januar beginnt, für das Steuerjahr, das diesem 1. Januar folgt.
Fundstelle(n):
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QAAAA-87604