Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
bedeutet der Ausdruck ”Bundesrepublik Deutschland” das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
bedeutet der Ausdruck ”Iran” das Gebiet des Kaiserreichs Iran;
bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder den Iran;
umfaßt der Ausdruck ”Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaates” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaates”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehörige”
aa)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
bb)in bezug auf den Iran alle natürlichen Personen, die iranische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem im Iran geltenden Recht errichtet worden sind;
bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde”
aa)auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen;
bb)auf seiten des Iran den Minister der Finanzen.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-87604