DBA Iran Artikel 21

Artikel 21 Hochschullehrer und andere Lehrer

Die Vergütungen von Hochschullehrern und anderen Lehrern, die in einem Vertragsstaat ansässig sind oder vorher dort ansässig waren und die sich in dem anderen Vertragsstaat nicht länger als drei Jahre aufhalten, um dort während dieser Zeit an einer nicht Erwerbszwecken dienenden Lehr- oder Forschungsanstalt eine Lehrtätigkeit auszuüben oder wissenschaftliche Forschung zu betreiben, sind von der Steuer dieses anderen Staates befreit, wenn die Vergütungen von dem erstgenannten Staat oder von einer nicht Erwerbszwecken dienenden Einrichtung gezahlt werden, deren jährliche Ausgaben zu mindestens 50 vom Hundert von dem erstgenannten Staat subventioniert werden.

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