DBA Iran Artikel 20

Artikel 20 Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen

(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, sind von der Steuer des anderen Staates befreit, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

(2) Studenten, die in einem Vertragsstaat ansässig sind oder vorher dort ansässig waren und die sich in dem anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium an einer Universität oder einer anderen höheren oder technischen Lehranstalt aufhalten, sind mit den Vergütungen, die sie für eine Arbeit erhalten, die einer mit ihrem Studium unmittelbar zusammenhängenden praktischen Ausbildung dient, von der Steuer dieses anderen Staates befreit, sofern diese Arbeit nicht länger als 183 Tage dauert.

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