DBA Iran Artikel 2

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner Länder oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:

    1. die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer,

    2. die Vermögensteuer,

    3. die Gewerbesteuer
      (im folgenden ”deutsche Steuer” genannt);

  2. im Kaiserreich Iran:

    die Einkommensteuer einschließlich der Zusatzsteuern (Mozoué ghanouné maleiat bar daramad)
    (im folgenden ”iranische Steuer” genannt).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

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QAAAA-87604