Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich [1]
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Einkünfte aller Art aus einer im Iran ausgeübten Tätigkeit, die nach den besonderen iranischen Rechtsvorschriften über Verträge auf dem Gebiet des Erdöls und der Erdölderivate genehmigt worden ist; das gleiche gilt für das Vermögen, das der Ausübung einer derartigen Tätigkeit dient.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-87604
1Die Überschriften zu den Artikeln des DBA sind nicht amtlich.