DBA Indonesien Artikel 28

Artikel 28 Inkrafttreten [1]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Jakarta ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen, Linzenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen auf die Beträge, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahres gezahlt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

  2. bei anderen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen außer Kraft und ist ab den Zeitpunkten nicht mehr anzuwenden, ab denen dieses Abkommen anzuwenden ist.

Fundstelle(n):
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GAAAA-87603

1Anm. der Schriftl.: Das Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl II S. 1401).