Artikel 20 Lehrer, Forscher und Studenten
(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, einer Hochschule, einer Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Staates oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Staat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist im erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, daß diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.
(2) Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Praktikant, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
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