Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuer sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
in der Bundesrepublik Deutschland
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Vermögensteuer und
die Gewerbesteuer
(im folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet);in Indonesien
die Einkommensteuer, die nach Maßgabe des Undang-undang Pajak Penghasilan 1984 (Gesetz Nr. 7 von 1983) erhoben wird, soweit in diesem Einkommensteuergesetz vorgesehen, die Gesellschaftsteuer, die nach Maßgabe des Ordonansi Pajak Perseroan 1925 (State Gazette Nr. 319 von 1925 in der Fassung des Gesetzes Nr. 8 von 1970) erhoben wird, und die Steuer, die nach Maßgabe des Undang-undang Pajak atas Bunga, Dividen dan Royalty 1970 (Gesetz Nr. 10 von 1970) erhoben wird
(im folgenden als ”indonesische Steuer” bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Einkommensteuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 3 aufgeführten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
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GAAAA-87603