DBA Indonesien Artikel 18
Artikel 18 Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, im erstgenannten Staat besteuert werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-87603