Artikel 17 Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte, die ein Künstler oder Sportler aus seiner in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, in dem Vertragsstaat, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, von der Steuer befreit, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Aufenthalts ausgeübt wird, der in wesentlichem Umfang vom anderen Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder öffentlichen Einrichtungen unterstützt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-87603