DBA Indonesien Artikel 12

Artikel 12 Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen

(1) Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren oder der Gebühren für technische Dienstleistungen der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

  1. im Fall von Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren,

  2. im Fall von Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren und

  3. im Fall von Gebühren für technische Dienstleistungen 7,5 vom Hundert des Bruttobetrags der Gebühren.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Lizenzgebühren” bedeutet Vergütungen jeder Art, die

  1. für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufnahmen für Hörfunk oder Fernsehen), von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder

  2. für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen

gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Gebühren für technische Dienstleistungen” bedeutet Zahlungen jeder Art an Personen – ausgenommen Angestellte des Schuldners der Zahlung – für Dienstleistungen auf den Gebieten der Geschäftsleitung, der Technik oder der Beratung, die in dem Vertragsstaat erbracht werden, in dem der Schuldner ansässig ist.

(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren oder die Gebühren für technische Dienstleistungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte, Vermögenswerte oder Verträge, für die die Lizenzgebühren oder die Gebühren für technische Dienstleistungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren oder der Gebühren für technische Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zahlungen, so gelten die Lizenzgebühren oder die Gebühren für technische Dienstleistungen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren oder die Gebühren für technische Dienstleistungen aus irgendeinem Grund den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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