Artikel 32 Inkrafttreten [1]
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden
in Deutschland
aa)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
bb)bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
im Vereinigten Königreich
aa)bei der Einkommensteuer und der Steuer vom Veräußerungsgewinn für alle Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April des Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
bb)bei der Körperschaftsteuer für alle Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. April des Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
cc)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs bezogen werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
(3) Das am in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in der Fassung des am in London unterzeichneten Protokolls (im Folgenden als das „Abkommen von 1964“ bezeichnet) tritt mit Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft; es ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf Steuern anzuwenden, auf die dieses Abkommen nach den Bestimmungen des Absatzes 2 anwendbar ist.
(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 hat eine natürliche Person, der bei Inkrafttreten dieses Abkommens Vergünstigungen nach Artikel XIII des Abkommens von 1964 zustehen, weiterhin Anspruch auf diese Vergünstigungen, als wäre das Abkommen von 1964 in Kraft geblieben.
(5) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 17 kann eine natürliche Person, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zahlungen nach Artikel X des Abkommens von 1964 erhielt, bezüglich dieser Zahlungen weiterhin Artikel X anstelle von Artikel 17 anwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAI-02012
1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am in Kraft getretenen Fassung (BGBl 2011 II S. 536) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v. (BGBl 2015 II S. 1298) geändert worden. Das nachfolgende Änderungsprotokoll v. (BGBl 2021 II S. 667) ist am in Kraft getreten (BGBl 2022 II S. 124). Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab .