Art. 3 Inkrafttreten [1]
Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Athen ausgewechselt werden.
Es soll zwei Monate nach Auswechselung der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Jeder der beiden vertragschließenden Teile kann jederzeit das gegenwärtige Übereinkommen aufkündigen, indem er den anderen Teil von seiner Absicht sechs Monate vorher benachrichtigt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-87600
1Anm. der Schriftl.: Das Abkommen ist am in Kraft getreten (RGBl S. 176) und seit dem 1. 1. 1953 wieder anwendbar (BGBl I S. 525).