Artikel 29 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
in der Bundesrepublik Deutschland
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kündigungsjahr folgt;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Kündigungsjahr folgt.
in der Republik Finnland
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Kündigungsjahr folgt;
bei den übrigen Steuern vom Einkommen auf die Steuern, die für Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Kündigungsjahr folgt.
Geschehen zu Helsinki am in zwei Urschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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Für die | Für die |
Bundesrepublik Deutschland | Republik Finnland |
Dorothee Janetzke-Wenzel | M. Hetemäki |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAH-29887