DBA Finnland Artikel 29

Artikel 29 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

  1. in der Bundesrepublik Deutschland

    1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kündigungsjahr folgt;

    2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Kündigungsjahr folgt.

  2. in der Republik Finnland

    1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Kündigungsjahr folgt;

    2. bei den übrigen Steuern vom Einkommen auf die Steuern, die für Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Kündigungsjahr folgt.

Geschehen zu Helsinki am in zwei Urschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Für die
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Republik Finnland
Dorothee Janetzke-Wenzel
M. Hetemäki

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAH-29887