DBA Finnland Artikel 21

Artikel 21 Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus der Republik Finnland ausgenommen, die nach diesem Abkommen tatsächlich in der Republik Finnland besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen.

    Für Einkünfte aus Dividenden gilt die vorstehende Bestimmung nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Finnland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

  2. Auf die deutsche Steuer für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die finnische Steuer angerechnet, die nach finnischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

    1. Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    2. Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen) in der Republik Finnland besteuert werden können;

    3. Einkünfte, die nach Artikel 14 Absatz 3 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) in der Republik Finnland besteuert werden können;

    4. Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

    5. Einkünfte, die nach Artikel 16 (Künstler und Sportler) in der Republik Finnland besteuert werden können;

    6. Einkünfte, die nach Artikel 17 (Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen) in der Republik Finnland besteuert werden können.

  3. Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Republik Finnland ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 5) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

  4. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  5. Ungeachtet des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,

    1. wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen

      Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 23 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder

    2. wenn die Bundesrepublik Deutschland der Republik Finnland nach gehöriger Konsultation mit der finnischen zuständigen Behörde auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen die Bundesrepublik Deutschland die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des finnischen Rechts über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung (ohne Beeinträchtigung des allgemeinen Grundsatzes dieses Abkommens) wird die Doppelbesteuerung in der Republik Finnland wie folgt vermieden:

  1. Bezieht eine in der Republik Finnland ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so gewährt die Republik Finnland vorbehaltlich des Buchstabens b einen Abzug von der finnischen Steuer dieser Person in Höhe des Betrags der nach deutschem Recht und gemäß dem Abkommen gezahlten deutschen Steuer, der anhand derselben Einkünfte berechnet wird wie die finnische Steuer.

  2. Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in der Republik Finnland ansässige Gesellschaft zahlt, die mindestens 10 Prozent der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar beherrscht, sind von der finnischen Steuer befreit.

  3. Einkünfte einer in der Republik Finnland ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Finnland auszunehmen sind, können gleichwohl in der Republik Finnland bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person berücksichtigt werden.

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KAAAH-29887