Artikel 11 Zinsen [1]
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im erstgenannten Staat nach dessen Recht besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit, für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art sowie im Zusammenhang mit der Finanzierung öffentlicher Arbeiten bezahlt werden;
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fällen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt folgendes:
Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die ecuadorianische Regierung und sonstige gemeinnützige Einrichtungen und Körperschaften der ecuadorianischen öffentlichen Hand gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;
Zinsen, die aus der Republik Ecuador stammen und an den deutschen Staat, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) gezahlt werden, sind von der ecuadorianischen Steuer befreit.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen die Einrichtungen und Körperschaften der öffentlichen Hand, auf die dieser Absatz Anwendung findet.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Zinsen” bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(4) Der Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebsstätte hat und die Forderung, für welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 über Unternehmensgewinne anzuwenden.
(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für welche die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-87593
1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 1 des Protokolls.