DBA Dänemark Artikel 37

Abschnitt IV Beistand in Steuersachen

Artikel 37 Grenzen der Verpflichtung zum Beistand

(1) Das Abkommen ist, vorbehaltlich des Artikels 34, nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Staat:

  1. Maßnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis oder den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates abweichen;

  2. Maßnahmen durchzuführen, die nach seiner Auffassung der öffentlichen Ordnung oder den wesentlichen Interessen des Staates widersprechen;

  3. Informationen zu erteilen, die nach seinen eigenen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis oder nach den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates nicht beschafft werden können;

  4. Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung oder den wesentlichen Interessen des Staates widerspräche;

  5. einem Ersuchen zu entsprechen, wenn der ersuchende Staat nicht alle in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen die Durchführung derartiger Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde.

(2) Wird das Beistandsersuchen zurückgewiesen, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat so bald wie möglich von der Entscheidung unter Angabe der Gründe.

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RAAAA-87592