Abschnitt III: Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen
Artikel 27 Fünf-Jahres-Regel
(1) War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats zu sein,
im erstgenannten Staat nach dessen Steuerrecht unbeschränkt steuerpflichtig, und
war er in dem anderen Staat aufgrund des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Dauer von nicht mehr als fünf Jahren ansässig gewesen,
so gilt er abweichend von Artikel 4 als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger er war.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Erben oder Beschenkten, wenn er in seiner Person im Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
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IAAAI-02111