Protokoll
Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Bangladesch haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in Bonn am die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
1. Zu Artikel 10:
Im Fall der Bundesrepublik Deutschland umfaßt der Ausdruck ”Dividenden” auch Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter.
2. Zu den Artikeln 10 und 11:
Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Rechts der Bundesrepublik Deutschland) bezogen werden und unter der Voraussetzung, daß sie bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abgezogen werden können.
3. Zu Artikel 22:
Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Bangladeschs zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus. Falls Bangladesch sein Recht ändert, um eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu vermeiden, gelten in seinem Fall in bezug auf Absatz 2 ähnliche geeignete Bestimmungen.
Notenwechsel
vom
Wortlaut der
bangladeschischen Bestätigungsnote
Der Botschafter
der Volksrepublik
BangladeschBonn, den
Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer heutigen Note zu bestätigen, die wie folgt lautet:
Unter Bezugnahme auf Artikel 3 des heute unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bangladesch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen beehre ich mich zu erklären, daß der Abschluß dieses Abkommens nicht die Haltung der Bundesrepublik Deutschland bezüglich der Seegrenzen Bangladeschs berührt.
Es besteht Einvernehmen darüber, daß das heute unterzeichnete Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren, von seinem Inkrafttreten an gerechnet, auf Ersuchen eines der beiden Vertragsstaaten überprüft werden kann.
Ich wäre dankbar, wenn Sie Ihre Zustimmung zu dem Vorstehenden bestätigen; in diesem Falle gelten diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz als Bestandteil des Abkommens.
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung dem Vorstehenden zustimmt.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
(Unterschrift)
Seiner Exzellenz
dem
Staatssekretär
des Auswärtigen
Amts
Bonn
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-87586