Artikel 30 Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, welche auf den Veranlagungszeitraum folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
in der Argentinischen Republik auf die Steuern, die für die Steuerjahre erhoben werden, welche auf das Steuerjahr folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Zahlungen, die nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahrs geleistet werden.
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CAAAA-87584