Artikel 27 Diplomatische und konsularische Vorrechte
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen und konsularischen Steuervergünstigungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte.
(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer internationaler Übereinkünfte zustehenden Vergünstigungen im Empfangstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
(3) Bei Anwendung dieses Abkommens gelten die Personen, die Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat sind, sowie die ihnen nahe stehenden Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.
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CAAAA-87584