DBA Argentinien Artikel 24

Artikel 24 Gleichbehandlung

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, welche die gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstands oder der Familienlasten oder sonstiger persönlicher Umstände zu gewähren, die er den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt.

(3) Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben, unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(4) Außer in den Fällen der Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 und Artikel 12 Absatz 6 sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Vorbehaltlich des Artikels 22 Absatz 6 sind dementsprechend Schulden eines Unternehmens eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens wie Schulden an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck ”Besteuerung” Steuern jeder Art und Bezeichnung.

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CAAAA-87584