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Bewertung; | Mindestgröße einer Wohnung (§ 75 BewG)
Nach dem Erl. v. - S 3198 A - 5 - II B 42 setzt die Annahme einer Wohnung bei einer abgeschlossenen oder nicht abgeschlossenen Einliegerwohnung das Vorliegen einer Mindestwohnfläche von 25 qm (ohne Berücksichtigung der Regelungen in den §§ 44 Abs.2 und 3 II. BV) voraus. Bei Grundstücken mit mehr als zwei Wohnungen und bei Eigentumswohnungen kann auch dann noch eine Wohnung vorliegen, wenn die Mindestwohnfläche von 25 qm unterschritten wird. Bei Appartements in Studenten- und Altenwohnheimen reicht für die Annahme einer Wohnung eine Mindestwohnfläche von 20 qm aus. Der BFH hat nunmehr im Urt. v. - II R 74/87 (BStBl 1991 II 131; s. hierzu Bauer, KFR F.13 GrStG § 5, 1/90, S.303) unter Bezugnahme auf sein Urt. v. (BStBl 1985 II 582) bei Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern eine Mindestwohnfläche von mehr als 23 qm als ...BStBl 1985 I 201