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NWB Nr. 36 vom Seite 2887 Fach 2 Seite 7969

Anforderung von Schreibauslagen im Finanzgerichtsverfahren

von Richter am FG Dr. Alfred Hollatz, Bonn

I. Problemstellung

Im Zuge der knapper werdenden Haushaltsmittel verzichten auch die Finanzgerichte immer seltener auf die Möglichkeit, vom Kläger Schreibauslagen anzufordern, wenn Kopien gefertigt werden müssen, weil der Kläger es unterlassen hat, seinen Schriftsätzen Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen. Soweit es um die Rechtmäßigkeit der Anforderung von Schreibauslagen durch das Gericht geht, ist zu unterscheiden zwischen Schriftsätzen, die von Amts wegen zuzustellen sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2 GKG), und sonstigen vorbereitenden Schriftsätzen (§ 77 Abs. 1 FGO).

II. Schreibauslagen für von Amts wegen zuzustellende Schriftsätze

Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Klageschrift dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Gem. § 64 Abs. 2 1. Halbsatz FGO sollen der Klage Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Dies gilt nicht nur für die eigentliche Klageschrift, sondern genauso für die der Klageschrift beigefügten Anlagen (§ 64 Abs. 2 2. Halbsatz, § 77 Abs. 2 Satz 1 FGO; FG Baden-Württemberg, rkr. Urt. v. - 4 Ko 4/00, EFG 2000 S. 1150). Sind Abschriften angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Anzahl von Abschriften beizufügen, ist Schuldner der Dokumentenpauschale nur die Partei ...

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