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Gebühren des Steuerberaters im außergerichtlichen Vorverfahren
I. Problemstellung
Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören auch die Gebühren des außergerichtlichen Vorverfahrens (§ 139 Abs. 1 FGO). Diese sind erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt hat (§ 139 Abs. 3 Satz 2 FGO). Nach § 40 der StBGebV erhält der StB für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren stets eine Geschäftsgebühr (§ 41 StBGebV), die in diesem Fall liquidiert werden kann. Problematisch ist dabei regelmäßig die Bemessung der Geschäftsgebühr im Verhältnis zu den Gebühren des gerichtlichen Verfahrens.
Beispiel:
Der Prozessbevollmächtigte hatte für eine GmbH die Steuererklärungen der Streitjahre 01 bis 03 gefertigt. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung ergingen Änderungsbescheide betreffend Körperschaftsteuer 01 bis 03 wegen verdeckter Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit Pachtverträgen. Im anschließenden Rechtsstreit wurden die Kosten des Verfahrens der GmbH zu 1/3 und demFA zu 2/3 auferlegt. In seinem Kostenfestsetzungsantrag begehrte der Prozessbevollmächtigte für das außergerichtliche Vorverfahren den Ansatz einer10/10-Geschäftsgebühr. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurde eine 2/10-Gebühr berücksichtigt.
II. Rechtsgrundlagen
Die Geschäftsgebühr, durch die das...