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BFH 07.11.1990 X R 143/88
Abgabenordnung; | Erfüllungsgehilfen im Steuerrecht (§ 152 Abs.1 Satz 3 AO)
Nach dem muß sich der Stpfl. im Rahmen des Steuerrechtsverhältnisses das Verschulden eines zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingeschalteten Erfüllungsgehilfen grundsätzlich zurechnen lassen.