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Konzernbilanzrecht
Teil D: Die Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode
I. Überblick
Bei der Kapitalkonsolidierung sind die Kapitalverflechtungen der Konzernunternehmen untereinander zu eliminieren. Im Summenabschluß sind nämlich noch sowohl die Beteiligungen des Mutterunternehmens an den Tochterunternehmen, die die Beteiligungen am Eigenkapital der Tochterunternehmen repräsentieren, als auch das Eigenkapital der Tochterunternehmen selbst ausgewiesen. Insofern kommt es im Summenabschluß zu einer Doppelzählung. Diese Doppelzählung bezüglich der konzerninternen Kapitalbeziehungen ist bei der Kapitalkonsolidierung entsprechend dem Kompensationszweck des Konzernabschlusses aus dem Summenabschluß herauszurechnen. Dazu sind die im Summenabschluß ausgewiesenen Beteiligungen des Mutterunternehmens an seinen Tochterunternehmen mit dem auf die Beteiligungen entfallenden Eigenkapital der entsprechenden Tochterunternehmen zu verrechnen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Die in § 301 HGB kodifizierte Erwerbsmethode (purchase-method) unterstellt einen normalen Erwerb der Beteiligung durch das Mutterunternehmen oder durch ein ...