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Einkommensteuer; | nebenberufliche Organistentätigkeit (§ 3 Nr. 26 EStG)
Durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz ist § 3 Nr. 26 EStG dahingehend erweitert worden, dass ab 1991 auch Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft in begrenztem Umfang steuerfrei bleiben. Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ist nach der II 21 bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grds. davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG vorliegen.