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OLG Hamm 10.01.1991 4 U 301/90
Rechtsberatung; | Ablösung von Leasingverträgen durch Kfz-Händler beim Neuwagenkauf
Die Werbung eines Kfz-Händlers für einen Kauf- oder Leasing-Vertrag über einen Pkw mit dem Hinweis ,,Ihr jetziges Fahrzeug nehmen wir ... in Zahlung ... Laufende Leasing- oder Finanzierungsverträge lösen wir auf Wunsch ab.'' stellt keinen Verstoß gegen das RBerG dar. Die Ablösung laufender Verträge ist zwar Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (Art.1 § 1 RBerG), ist aber im Zusammenhang mit einem Neuwagengeschäft nach Art.1 § 5 Nr.1 RBerG (Hilfsgeschäft) zulässig ().