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FinMin NRW 11.03.1991 S 3810 22 V A 2

Erbschaftsteuer; | Behandlung von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

Für die erbschaftsteuerliche Behandlung von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (vgl. Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschn.I Nr.5 des Einigungsvertrages), das am in Kraft getreten ist, gelten folgende Grundsätze: (1) Erwerbe, für die die Steuer vor dem entstanden ist: Bei Erbfällen vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen gehören solche Ansprüche nicht zum steuerpflichtigen Erwerb. Dies gilt auch für eine entsprechende Belastung beim Rückübertragungsverpflichteten. (2) Erwerbe, für die die Steuer nach dem entsteht: (a) Behandlung beim Berechtigten: Der Berechtigte hat ab Inkrafttreten des Gesetzes einen Anspruch auf Rückübertragung/Entschädigung. Der Anspruch ist dem Grunde nach im Nachlaß zu erfassen...

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