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Berlinförderung; | Behandlung von Berlin-Darlehen (§ 17 BerlinFG)
Dem sind folgende Leitsätze beigegeben: (1) Vergibt eine GbR ihrem Gesellschaftszweck entsprechend verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs.2 BerlinFG, können die Besteuerungsgrundlagen, welche die Steuerermäßigung nach dieser Vorschrift begründen, einheitlich und gesondert festgestellt werden. Ein solches Feststellungsverfahren ist auch dann zulässig, wenn zweifelhaft ist, ob der Gesellschaft die Steuerermäßigung zusteht. (2) Vergibt ein ,,Treuhänder'' Berlin-Darlehen ,,für Rechnung'' eines Dritten, so steht dem Dritten die Steuerermäßigung nach § 17 Abs.2 BerlinFG jedenfalls dann nicht zu, wenn ihn die Wirkungen - Nutzen und insbesondere Risiken - der Darlehensgewährung wegen einer weitgehenden Beschränkung der eigenen Haftung im Treuhandvertrag wirtschaftlich nicht treffen. (3) Erhält der Gläu...