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BFH 06.12.1990 IV R 65/90

Einkommensteuer; | Berufskleidung bei Ärzten (§§ 4, 9 EStG)

Aufwendungen für Kleidung, die ein Arzt bei der Berufsausübung trägt, sind nur dann Betriebsausgaben, wenn die außerberufliche Verwendung der Kleidungsstücke wegen ihres rein funktionalen Charakters als ausgeschlossen erscheint (). Der Senat führt hierzu aus, daß es sich bei der typischen Berufskleidung grds. um solche handelt, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist. Erforderlich für die Annahme typischer Berufskleidung ist allerdings nicht, daß ein anderer Gebrauch, nämlich eine Verwendung als sog. bürgerliche Kleidung in jedem Fall ausgeschlossen sein muß, sie also als bürgerliche Kleidung überhaupt nicht getragen werden kann. Liegt dagegen die Benut...

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