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Soziale Absicherung für ukrainische Kriegsgeflüchtete neu geordnet
Durch das „Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze“ v. (BGBl. I 2022 S. 760 ff.), das in seinen wesentlichen Teilen am in Kraft getreten ist, ergeben sich gravierende Auswirkungen auf die soziale Absicherung der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage.
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Versicherungspflicht nur bei Bezug von Arbeitslosengeld II
[i]Befristete BezugsdauerAus der Ukraine geflüchtete erwerbsfähige Menschen, deren Aufenthaltsrecht in Deutschland sich aus § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG; Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) ableitet, erhalten seit dem nach den allgemein gültigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld II (vgl. § 74 SGB II). Der Bewilligungszeitraum ist auf sechs Monate begrenzt.
[i]Leistungsbezug löst Versicherungspflicht ausMit dem Bezug von Arbeitslosengeld II sind die Leistungsberechtigten grds. in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) und sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI) einbezogen.
[i]Keine Versicherungspflicht in der GKV bei Bezug von SozialhilfeNicht erwerbsfähige, gleichwohl hilfebedürftige Kriegsflüchtlinge werden ab dem in den Anwendung...