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Online-Nachricht - Mittwoch, 08.06.2022

Grunderwerbsteuer | Anwendung des § 1 Absatz 2a GrEStG (Oberste Finanzbehörden der Länder)

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Anwendung des § 1 Absatz 2a GrEStG Stellung genommen ().

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. (BGBl 2021 I S. 986) wurde § 1 Absatz 2a GrEStG geändert. Die Beteiligungsgrenze wurde auf 90 % gesenkt und der Zeitraum auf zehn Jahre erweitert.

Bei einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, gilt nach § 1 Absatz 2a Satz 1 GrEStG die unmittelbare oder mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes dergestalt, dass innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.

Die Vorschrift fingiert die Übereignung eines zum Vermögen einer Personengesellschaft gehörenden Grundstücks auf eine fiktiv „neue“ Personengesellschaft. Zivilrechtlich liegt kein Rechtsträgerwechsel vor.

In dem Erlass gehen die obersten Finanzbehörden der Länder auf folgende Punkte ein:

  1. Personengesellschaft

  2. Vom Tatbestand erfasste Grundstücke

  3. Anteil am Vermögen der Personengesellschaft

  4. Für § 1 Absatz 2a GrEStG relevante Gesellschafterwechsel

  5. Zehnjahreszeitraum

  6. Verhältnis zu § 1 Absatz 2b GrEStG

  7. Verhältnis zu § 1 Absatz 3 und 3a GrEStG

  8. Verhältnis zu Befreiungs- und Vergünstigungsvorschriften

  9. Verhältnis zu § 16 GrEStG

  10. Bemessungsgrundlage

  11. Steuerschuldner und Bekanntgabe des Steuerbescheids

  12. Anzeigepflicht

  13. Grundsätze des , BStBl 2013 II S. 833

  14. Übergangsregelung für sukzessive Gesellschafterwechsel über den

  15. Zeitlicher Anwendungsbereich

Hinweis:

Breiten Raum nehmen die Ausführungen der obersten Finanzbehörden zum relevanten Gesellschafterwechsel ein.

Der Erlass tritt an die Stelle der (BStBl 2018 I S. 1314). Er ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Für Rechtsvorgänge, die vor dem verwirklicht werden oder die unter die Übergangsregelungen des § 23 Absatz 19 und 20 GrEStG fallen, gilt dieser Erlass mit der Maßgabe, dass die Beteiligungsgrenze von 95 % und ein Fünfjahreszeitraum anzuwenden sind.

Ausführungen zu § 23 Absatz 19 und 20 GrEStG enthalten die (BStBl 2021 I S. 1006).

Den Volltext des Erlasses können Sie unter der Dokumentennummer NWB PAAAI-62741 abrufen.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
WAAAI-63044