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NWB 23/2022 S. 1611

Überbrückungshilfe IV | Erweiterungsanträge von prüfenden Dritten bis zum möglich

Ist ein Überbrückungshilfe IV-Antrag für das 1. Quartal 2022 noch nicht beschieden und muss vor Fristablauf noch Überbrückungshilfe für die Monate April–Juni beantragt werden, muss der prüfende Dritte einen Erweiterungsantrag für die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV stellen. Dies kann nur im Zeitraum zwischen dem 2.– geschehen. Im Erweiterungsantrag müssen noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben erfolgen, sondern nur die Verlängerung selbst beantragt und durch Erklärung des Antragstellers bestätigt werden, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Der Erweiterungsantrag dient vor allem der Fristwahrung. Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben kann der prüfende Dritte bis zum im Antragsportal nach Bescheidung des 1. Quartals über einen Änderungsantrag na...

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