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Umwandlungssteuerrecht | Abspaltungen i. S. des § 15 UmwStG
Die Grundsätze der ( NWB MAAAH-92657) und VIII R 15/20 ( NWB SAAAH-92655) sind nach dem auf Abspaltungen i. S. des § 15 UmwStG nicht anzuwenden. Insoweit gelten weiterhin die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen Kriterien der Rn. 01.36 des (BStBl 2011 I S. 1314).
Der VIII. Senat des BFH hat entschieden, dass der Begriff der Abspaltung in § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG typusorientiert auszulegen ist und in Drittstaatenfällen keine partielle Gesamtrechtsnachfolge („kraft Gesetzes“) voraussetzt, sofern der ausländische Staat eine solche nicht vorsieht und die Vermögensübertragung einerseits und die Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger andererseits in einem einheitlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.