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Einkommensteuer | Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge
Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. Mit Schreiben v. erläutert das BMF wichtige Grundsätze zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG und fasst sein umfangreiches Anwendungsschreiben v. (BStBl 2018 I S. 13) neu.