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NWB Nr. 23 vom Seite 1598

Das endgültige Mehrwertsteuersystem und der steinige Weg dorthin – Bitte die Unternehmer nicht vergessen!

Dr. Markus Müller

Seit Jahren arbeitet die EU-Kommission an Vorschlägen für ein endgültiges, unternehmerfreundlicheres und weniger betrugsanfälliges Mehrwertsteuersystem. Bis es soweit ist, sollen punktuelle Änderungen – z. B. die bereits geltenden Quick Fixes und das Reverse-Charge-Verfahren – Linderung verschaffen. In diesem Zusammenhang soll nun die Übergangsfrist für die optionale Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in bestimmten Bereichen bis zum verlängert werden. Das Reverse-Charge-Verfahren soll jedoch nach dem jetzigen Stand im endgültigen Mehrwertsteuersystem keine Anwendung mehr finden. Stattdessen soll bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt der Leistende stets nach dem Bestimmungslandprinzip die Umsatzsteuer im Mitgliedstaat des Endverbrauchers entrichten. Bei den Überlegungen auf nationaler wie europäischer Ebene dürfen die Unternehmer und ihre bloße Inkassofunktion für den Staat nicht vergessen werden. 

Reverse-Charge-Verfahren in seinen Grundzügen

Im Grundsatz schuldet gem. Art. 193 MwStSystRL der Steuerpflichtige, der Gegenstände liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, die Umsatzsteuer. Abweichend davon erlauben...

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