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OLG Hamm Urteil v. - 8 U 112/21

Gesetze: BGB § 138 Abs. 1; BGB § 738 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 34 Abs. 1; GmbHG § 34 Abs. 2; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; AO § 55 Abs. 1 Nr. 2; AO § 60

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Regelung in der Satzung einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH), wonach im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Abfindung nur in Höhe des Nennbetrages seiner Stammeinlage zu leisten ist, ist nicht nach § 138 BGB nichtig, selbst wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Nennwert und dem nach allgemeinen gesetzlichen Regeln zu bestimmenden Abfindungsbetrag besteht. Wenn die Gesellschaft steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 55 ff. AO verfolgt, ist die Klausel zulässig und geboten.

2. Der Zulässigkeit der Beschränkung des Abfindungsanspruchs steht nicht entgegen, dass auch (Insolvenz-)Gläubigern des Gesellschafters nur der Nennbetrag als Haftungsmasse zur Verfügung steht, sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen für unterschiedliche Ausscheidensgründe enthält.

3. Zur Auslegung von Bestandteilen einer GmbH-Satzung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1424 Nr. 25
DStR 2022 S. 2451 Nr. 47
DStR 2023 S. 715 Nr. 13
DStR-Aktuell 2022 S. 11 Nr. 19
ErbStB 2022 S. 264 Nr. 9
GmbHR 2022 S. 697 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2022 S. 1610
ZIP 2022 S. 1205 Nr. 24
CAAAI-62835

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OLG Hamm, Urteil v. 13.04.2022 - 8 U 112/21

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