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ZFA Nr. 6 vom Seite 12

Weiteres zu den Zuschlägen 03 und GOÄ A bis D

Dr. med. dent. Wolfgang Schellhaaß

Im zahnmedizinischen Bereich halten sich Schmerzen und Beschwerden oft nicht an die Sprechstundenzeiten, sondern können rund um die Uhr auftreten. Auch am Wochenende, an Sonn- und Feiertagen oder mitten in der Nacht müssen wir mit schmerzgeplagten Notfallpatienten rechnen. Im BEMA gibt es für Leistungen außerhalb der Sprechstunde den Zuschlag 03, der bereits im Mittelpunkt des Beitrags in der Mai-Ausgabe dieser Zeitschrift (vgl. ZFA 5/22 S. 12 ff.) stand. Zusätzlich werfen wir einen Blick auf die Zuschläge in der GOÄ und vergleichen die Abrechnungsbestimmungen und Regelungen für Leistungen außerhalb der Sprechstunde in beiden Gebührenordnungen.

Leistungen außerhalb der regulären Sprechstunde

In diesem Beitrag geht es um Leistungen, die außerhalb der regulären Sprechstunde erbracht werden. Wir können im BEMA-Bereich dafür den Zuschlag 03 berechnen, der auch bei Behandlungen an Sonn- und Feiertagen sowie bei Nacht genommen wird. Darüber herrscht sicher weitgehend Einigkeit. Aber wie ist die Situation, wenn von der Praxis Leistungen beispielsweise an einem Wochenende erbracht werden, an dem sie offiziell zum Notfalldienst eingeteilt ist? Anders gefragt: Kann die Praxis den Zuschlag 03 a...