Keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG der Mietaufwendungen für Unterkünfte für Arbeitnehmer eines Unternehmens,
das europaweit unter anderem Leistungen im Bereich der Verkehrs- und Schwachstromtechnik erbringt
Leitsatz
1. Maßgeblich für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen des Mieters
oder Pächters.
2. Bei einem Unternehmen, das europaweit Leistungen im Bereich der Verkehrs- und Schwachstromtechnik erbringt, dazugehörige
Technik und Systeme installiert, wartet und repariert und bei auswärtigen Aufträgen für die Zeit der Leistungserbringung Unterkünfte
vor Ort für die Arbeitnehmer (Hotel, Ferienwohnung, Pension) anmietet, sind die Mietaufwendungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen (Abgrenzung zu , BFH/NV 2017 S. 388;
, BStBl 2020 II S. 51).
3. Das zeitlich begrenzte fiktive Eigentum an Hotel- und Pensionszimmern sowie Ferienwohnungen an stetig wechselnden unterschiedlichen
Orten in Deutschland und in Europa dient nicht auf Dauer der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens, sondern nur für die
Dauer des auszuführenden Auftrags. Wenn die Orte stetig wechseln, muss das Unternehmen die jeweilig angemieteten Übernachtungsmöglichkeiten
nicht für den ständigen Gebrauch in seinem Betrieb vorhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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