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FG Münster Urteil v. - 2 K 1538/20 E

Gesetze: § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG; § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a EStG; § 43 Abs. 5 EStG; § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG; § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Einkommensteuer

Einkünfte aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit einer Aktienübertragung aufgrund einer Vereinsauflösung

Leitsatz

1. Wird der im Zuge einer Vereinsauflösung durch den Verkauf von Aktien erzielte Veräußerungsgewinn an die Mitglieder eines Vereins als nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft ausgekehrt, erhalten die Mitglieder des Vereins Leistungen, die Gewinnausschüttungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind und gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Diese Leistungen sind mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar, wenn sich die Zahlung für den Verein als Gewinnverwendung darstellt und die Zahlung den Mitgliedern aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft und gerade nicht aufgrund einer sonstigen schuldrechtlichen Beziehung zufließt.

2. Ein Treuhandverhältnis zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern hinsichtlich von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (Aktien) als Treugut liegt nicht allein deshalb vor, weil in der Vereinssatzung die Wörter Treuhänder verwendet werden, da daraus weder eine Weisungsbefugnis der Mitglieder noch eine Weisungsgebundenheit des Vereins folgt, noch dazu, wenn der Verein nach den Satzungsregelungen eigenes Vermögen hat bzw. bilden kann, die Mitglieder nicht über das Treugut allein disponieren können, keine über die vereinsmitgliedschaftlichen Rechte hinausgehenden Einfluss- oder Verfügungsmöglichkeiten hinsichtlich des Treuguts haben und auch nicht in der Lage sind, gegenüber dem Verein jederzeit die Herausgabe der auf sie jeweils entfallenden Anteile am Treugut zu verlangen.

Fundstelle(n):
EAAAI-62775

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FG Münster, Urteil v. 08.02.2022 - 2 K 1538/20 E

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