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FG Münster Urteil v. - 13 K 2056/16 E

Gesetze: § 21 Abs. 1 EStG; § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB; § 9 Abs. 1 EStG

Einkommensteuer

Aufwendungen für die Errichtung einer Lärmschutzwand als nachträgliche Herstellungskosten eines Gebäudes

Leitsatz

1. Eine Lärmschutzwand steht in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude, wenn sie der Lärmreduzierung in den Wohnräumen und im Garten des Hauses dienen.

2. Die Errichtung einer Lärmschutzwand führt dann zu einer Erweiterung des Gebäudes, wenn sie die Substanz des Gebäudes erheblich vermehrt, eine Funktion (Lärmreduzierung in dem zum Gebäude gehörenden Garten) bietet, die vor ihrer Errichtung von keinem der bisher vorhandenen Gebäudebestandteile erfüllt worden ist, und – anders als bei einem Schall- und Wärmeschutz auf einer Außenwand oder bei einem Einbau isolierverglaster Fenster – nicht nur ein bereits vorhandener Gebäudebestandteil verbessert bzw. gegen einen verbesserten Bestandteil ausgetauscht, sondern ein bisher nicht vorhandener Bestandteil in das Gebäude eingefügt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAI-62773

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Münster, Urteil v. 26.08.2020 - 13 K 2056/16 E

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