Aufwendungen für die Errichtung einer Lärmschutzwand als nachträgliche Herstellungskosten eines Gebäudes
Leitsatz
1. Eine Lärmschutzwand steht in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude, wenn sie der Lärmreduzierung in
den Wohnräumen und im Garten des Hauses dienen.
2. Die Errichtung einer Lärmschutzwand führt dann zu einer Erweiterung des Gebäudes, wenn sie die Substanz des Gebäudes erheblich
vermehrt, eine Funktion (Lärmreduzierung in dem zum Gebäude gehörenden Garten) bietet, die vor ihrer Errichtung von keinem
der bisher vorhandenen Gebäudebestandteile erfüllt worden ist, und – anders als bei einem Schall- und Wärmeschutz auf einer
Außenwand oder bei einem Einbau isolierverglaster Fenster – nicht nur ein bereits vorhandener Gebäudebestandteil verbessert
bzw. gegen einen verbesserten Bestandteil ausgetauscht, sondern ein bisher nicht vorhandener Bestandteil in das Gebäude eingefügt
wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.